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Vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung ist, was den Vergleich von Waren oder Dienstleistungen anbelangt, grundsätzlich zulässig, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllt.

Einzelne Bedingungen sind unter anderem:

- Die vergleichende Werbung darf nicht irreführend sein.

- Waren oder Dienstleistungen dürfen nur für den gleichen Bedarf oder für die gleiche Zweckbestimmung verglichen werden, was nicht bedeutet, dass nur identische Produkte/ Dienstleistungen miteinander verglichen werden dürfen.

- Die zu vergleichenden Eigenschaften der Waren/ Dienstleistungen müssen wesentlich, relevant, nachprüfbar und typisch sein, zudem dürfen die Eigenschaften nur objektiv verglichen werden

- Durch die Werbung darf keine Verwechslung mit den Marken, Handelsnamen und anderen Unterscheidungszeichen sowie den Waren und Dienstleistungen eines Mitbewerbers verursacht werden

- Marken, Handelsnamen oder andere Unterscheidungszeichen sowie Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers dürfen nicht herabgesetzt oder verunglimpft werden

Die Einschränkungen sind nicht abschließend, geben aber deutlich die richtige Richtung für eine vergleichende Werbung wieder.


FALLGRUPPEN
» E-Mail-Werbung
» Gefühlswerbung
» Gewinnspiele
» Kundenbindungssysteme
» Lockvogelangebote
» Preisangaben
» Preisgegenüberstellungen
» Sonderangebote
» Sonderveranstaltungen
» Spitzen- & Alleinstellungswerbung
» Straßenwerbung
» Vergleichende Werbung
» Vorsprung durch Rechtsbruch
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