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Strassenwerbung

Das individuelle Ansprechen von Passanten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen zu Werbezwecken ist als aufdringliche Wettbewerbshandlung unzulässig. Dies gilt sowohl für das Ansprechen vor dem eigenen Geschäftslokal wie auch erst recht vor dem Geschäft eines Mitbewerbers.

Im Gegensatz zum persönlichen Ansprechen ist dagegen das bloße Verteilen von Werbeschriften/ Flyern an Passanten nicht zu beanstanden, wenn es nicht gleichzeitig mit einem Ansprechen oder einem sonstigen unzulässigen Werbeverhalten verbunden ist.

Das Verteilen von Werbeschriften/ Flyern unterliegt in verschiedenen Regionen (z. B. Hamburg) allerdings verkehrspolizeilichen Beschränkungen. Ein Verstoß gegen diese Beschränkungen kann wiederum einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

FALLGRUPPEN
» E-Mail-Werbung
» Gefühlswerbung
» Gewinnspiele
» Kundenbindungssysteme
» Lockvogelangebote
» Preisangaben
» Preisgegenüberstellungen
» Sonderangebote
» Sonderveranstaltungen
» Spitzen- & Alleinstellungswerbung
» Straßenwerbung
» Vergleichende Werbung
» Vorsprung durch Rechtsbruch
© Anwaltskanzlei Heymel