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Spitzen- & Alleinstellungswerbung

Eine Spitzen- bzw. Alleinstellungswerbung, wie z. B. „größtes Unternehmen“, „Marktführer“, „bestes Produkt“ ist grundsätzlich zulässig, sofern sie wahr ist. Wird ein Unternehmen z. B. als Marktführer angepriesen, muss gegenüber den Mitbewerbern tatsächlich ein deutlicher und nachhaltiger Vorsprung in den wesentlichen Kriterien wie Umsatz, Produktverbreitung etc. nachgewiesen werden können. Ist dagegen die behauptete Spitzenstellung unwahr, ist die Werbung regelmäßig irreführend und damit unzulässig.

FALLGRUPPEN
» E-Mail-Werbung
» Gefühlswerbung
» Gewinnspiele
» Kundenbindungssysteme
» Lockvogelangebote
» Preisangaben
» Preisgegenüberstellungen
» Sonderangebote
» Sonderveranstaltungen
» Spitzen- & Alleinstellungswerbung
» Straßenwerbung
» Vergleichende Werbung
» Vorsprung durch Rechtsbruch
© Anwaltskanzlei Heymel