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Sonderangebote
Das Bewerben und Anbieten einzelner Sonderangebote ist grundsätzlich jederzeit zulässig. Sonderangebote dürfen aber nicht so überhand nehmen, dass beim Kunden der Eindruck einer Sonderveranstaltung geweckt wird, wie z. B. bei pauschalen Preisreduzierungen. Entscheidend für den zulässigen Umfang von einzelnen Sonderangeboten sind die Größenverhältnisse des anbietenden Unternehmens.
Aufgrund der anstehenden Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden die Regeln über das Sonderveranstaltungsrecht in naher Zukunft aufgehoben werden.
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