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Preisgegenüberstellungen

Die Werbung mit Preisgegenüberstellungen ist grundsätzlich zulässig. (Zum Beispiel "bei uns bisher 100,- EUR jetzt 80,- EUR" oder "um 20,- EUR reduziert" oder "Preise um 20% herabgesetzt). Voraussetzung ist allerdings, dass die Angaben zutreffend sind, d. h. der bisherige Preis muss über einen längeren Zeitraum vom Werbenden ernsthaft gefordert worden sein und die Preisherabsetzung darf nicht längere Zeit zurückliegen. Außerdem darf der Verbraucher nicht durch die Unbestimmtheit der Ankündigung irregeführt werden. Dies ist z. B. bei der Ankündigung "alle Artikel bis zu 20 % reduziert" der Fall, wenn der Preis nur für einen unerheblichen Teil der Waren um 20 %, für die übrigen Waren aber um wesentlich weniger als 20 % reduziert wurde.

FALLGRUPPEN
» E-Mail-Werbung
» Gefühlswerbung
» Gewinnspiele
» Kundenbindungssysteme
» Lockvogelangebote
» Preisangaben
» Preisgegenüberstellungen
» Sonderangebote
» Sonderveranstaltungen
» Spitzen- & Alleinstellungswerbung
» Straßenwerbung
» Vergleichende Werbung
» Vorsprung durch Rechtsbruch
© Anwaltskanzlei Heymel