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Gewinnspiele

Bei der Veranstaltung von Gewinnspielen sind nicht nur wettbewerbsrechtliche, sondern auch zivilrechtliche und strafrechtliche Grundsätze zu beachten.

Hängt der Gewinn eines Preises vom Zufall ab und muss der Teilnehmer, wenn auch in versteckter Form, einen vermögenswerten Einsatz leisten, liegt eine Lotterie oder Ausspielung vor, welche einer behördlichen Genehmigung bedarf. Ohne eine erforderliche Genehmigung ist die Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung strafbar. Ein versteckter Einsatz kann bereits in einem Beitrag zu den allgemeinen Verwaltungskosten liegen.

Im übrigen sind Gewinnspiele grundsätzlich zulässig, sofern sie keine Unlauterbarkeitsmerkmale wie z. B. Täuschung des Publikums oder Kopplung des Gewinnspiels an den Warenabsatz, aufweisen. Auch ein ungewöhnlich hoher Geldpreis kann die Veranstaltung eines Gewinnspiels in die Unzulässigkeit abrutschen lassen.

Generell muss bei einem Gewinnspiel klar erkennbar sein, bis wann eine Teilnahme möglich ist.

FALLGRUPPEN
» E-Mail-Werbung
» Gefühlswerbung
» Gewinnspiele
» Kundenbindungssysteme
» Lockvogelangebote
» Preisangaben
» Preisgegenüberstellungen
» Sonderangebote
» Sonderveranstaltungen
» Spitzen- & Alleinstellungswerbung
» Straßenwerbung
» Vergleichende Werbung
» Vorsprung durch Rechtsbruch


© Anwaltskanzlei Heymel