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Gefühlsbetonte Werbung
Werbung mit direktem Appell an bestimmte Gefühle wie Angst oder Mitleid sind nicht generell unzulässig. Wird aber durch eine Gefühlswerbung die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise beschränkt und dadurch ausgenutzt, liegt oftmals eine wettbewerbswidrige Verletzung vor.
Eine häufige Gefühlswerbung ist die gesundheitsbezogene Werbung. Für diese gelten strenge Maßstäbe. Unabhängig von bestehenden Sonderregelungen können die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften greifen. Als unzulässig wurde z. B. die Bezeichnung "topfit" für einen 40%igen Magenbitter eingestuft, weil diese Bezeichnung als gesundheitsfördernd verstanden wird.
Umweltbezogene Werbung wie z. B. "ökologisch", "umweltfreundlich" haben für Verbraucher eine starke Anziehungskraft. Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung umweltbezogener Werbung ist außerordentlich schwierig. Im Grundsatz gilt aber auch hier, dass die Werbung sachlich sein muss und nicht irreführend sein darf.
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