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Regelmäßig sind in einem Software-Lizenzvertrag neben den gewerblichen Schutzrechten weitere wichtige Einzelheiten zu regeln, wie z. B.:
Ein weiterer, ebenfalls sehr wesentlicher Punkt ist die Gewährleistungsregelung. In bestimmten Fällen soll dem Lizenznehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Software selbst zu vervielfältigen und unter eigenem Namen an Endkunden weiter zu veräußern. In diesem Fall ist z. B. ein so genannter OEM-Vertrag (Original Equipment Manufacturer) zu vereinbaren. Aus den vorgenannten Gründen gibt es keinen allgemeingültigen Software-Lizenzvertrag. Eine Software-Lizenzierung sollte daher immer speziell für den Einzelfall ausgearbeitet werden. Die Einzelheiten müssen zudem in vielen Fällen mit dem Vertragspartner speziell ausgehandelt werden. Hierbei helfen langjährige Erfahrungswerte, um ein optimales Verhandlungsergebnis zu erreichen.
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Anwaltskanzlei Heymel
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