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Geschäfte dürfen auch weiterhin Waren gegen Zahlung der D-Mark anbieten, entschied das Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz. Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hatte auf dem Wege einer einstweiligen Verfügung versucht, einen Sommerschlussverkauf zu unterbinden, bei welchem Kunden auch weiterhin mit der D-Mark zahlen konnten Die vorliegenden Verkaufsaktion sei kein wettbewerbswidriges "übertriebenes Anlocken von Kunden", begründete das Gericht seine Entscheidung. Zwar stelle eine solche Aktion für Kunden, die noch über sogenannte "Schlafmünzen" verfügen, einen Anreiz dar. Der informierte Verbaucher wisse aber, dass er vorhandene D-Mark-Bestände auch weiterhin bei Landeszentralbanken in Euro wechseln könne. Durch die angegriffene Verkaufsaktion werde lediglich der möglicherweise aufwendigere Umtausch erspart. Dieser Vorteil beeinflusse Kunden jedoch nicht so stark, dass die Umworbenen von einer sachgerechten Prüfung der Konkurrenzprodukte abgelenkt werden. Hinzu komme, dass der Anreiz zeitlich begrenzt gewesen ist. |
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