Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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Am 6. März 2002 ist die neue Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGVO) in Kraft getreten.

Die Registrierung von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacks-mustern nach dieser Verordnung ist nunmehr seit Januar 2003 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante (Spanien) möglich.

Der Schutzbereich des Gemeinschaftsgeschmacksmusters umfasst alle Staaten der Europäischen Union. Schutzvoraussetzungen sind Neuheit und Eigenart, welche jedoch nur auf Antrag vom HABM oder bei Widerklage in einem Verletzungsprozess vor einem nationalen Gericht geprüft werden. Die Schutzdauer ist auf bis zu 25 Jahre verlängerbar. Die amtlichen Kosten eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters betragen voraussichtlich für die Eintragung 230,00 €, für die Bekanntmachung 120,00 €.

Bereits seit dem 6. März 2002 genießen Muster den in der Verordnung vorgesehenen Schutz als nichteingetragenes Geschmacksmuster. Der Schutz beginnt am ersten Tag der Veröffentlichung des Musters in der EU und ist begrenzt auf insgesamt 3 Jahre. Mit dem nichteingetragenen Geschmacksmuster können nur unmittelbare Nachahmungen (Kopien des Geschmacksmusters) unterbunden werden.